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§ 7 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht

1. IWB oder deren Beauftragten ist der Zutritt zu den Anlagen der Gasversorgung und sämtlichen Gasverbrauchseinrichtungen während den ordentlichen Arbeitszeiten, bei besonderen Ereignissen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen.

2. Der Zugang zu dem Übergabepunkt, der Hauptabsperrarmatur, den Druckregelanlagen und den Mess- und Kontrolleinrichtungen ist stets frei und zugänglich zu halten.

3. Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind von der Kundin oder dem Kunden des betroffenen Gebäudes zu tragen. Darunter fallen insbesondere auch Kosten für den Einsatz Dritter, wie beispielsweise Schlüsseldienst.

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