Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.500 CH-BS

§ 68 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Rechnungsstellung für Anschlussgebühren

Rechnungsstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 68 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Rechnungsstellung für Anschlussgebühren

1. Die §§ 66 und 67 sind auch in Bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar.

← § 67 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas Gegenstand § 69 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →