772.500
CH-BS
§ 65 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Rechnungsstellung an Dritte
Rechnungsstellung
§ 65 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Rechnungsstellung an Dritte
1. Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogenes Gas an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht mehr in Rechnung stellen, als sie selbst bezahlt haben.