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§ 65 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Rechnungsstellung an Dritte

Rechnungsstellung
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§ 65 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Rechnungsstellung an Dritte

1. Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogenes Gas an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht mehr in Rechnung stellen, als sie selbst bezahlt haben.

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