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§ 63 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Tarife

Rechnungsstellung
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§ 63 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Tarife

1. Die Rechnungsstellung für die bezogene Gasmenge erfolgt nach den in dem jeweils gültigen Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Gas vom 6. September 2010 festgelegten Ansätzen.

2. Die Begleichung der Rechnung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu erfolgen. Bei Verwendung eines anderen Zahlungsweges kann IWB der Rechnungsempfängerin oder dem Rechnungsempfänger die zusätzlich verursachten Kosten in Rechnung stellen.

3. IWB ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen.

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