§ 61 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Verweigerung der Lieferung von Gas
§ 61 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Verweigerung der Lieferung von Gas
1. IWB kann die Lieferung von Gas verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde
a) trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen;
b) die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält;
c) rechts- oder tarifwidrig Gas bezieht;
d) IWB oder deren Beauftragten trotz Ermahnung den Zutritt zu den Anlagen der Gasversorgung, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert oder verunmöglicht;
e) * nach der zweiten Mahnung ihren bzw. seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
2. Die Einstellung der Lieferung von Gas befreit die Kundin oder den Kunden nicht von der Erfüllung ihrer oder seiner Verbindlichkeiten gegenüber IWB.