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§ 6 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Inanspruchnahme von Privatareal

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Inanspruchnahme von Privatareal

1. Muss für Anlagen der Gasversorgung Privatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder Enteignung (§ 32 IWB-Gesetz) erworben werden. Soweit die Anlagen der Gasversorgung dem belasteten Grundstück dienen, sind diese entschädigungslos zu dulden.

2. Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind von der Kundin oder dem Kunden zu beschaffen.

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