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§ 59 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Verwendung des Gases

Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse
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§ 59 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Verwendung des Gases

1. Das bezogene Gas darf nur zu den im Tarif oder im Gasliefervertrag festgelegten Zwecken verwendet werden.

2. Jede Weitergabe von Gas an Dritte ist IWB zu melden.

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