§ 57 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Allgemeines
§ 57 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Allgemeines
1. IWB liefert Gas nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2. IWB setzt die physikalischen und technischen Eigenschaften des Gases fest.
3. Die Lieferung von Gas erfolgt in der Regel ununterbrochen und innerhalb der üblichen Toleranzen in Bezug auf die physikalischen und technischen Eigenschaften.
4. Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, die Gasverbrauchseinrichtungen an die jeweiligen physikalischen und technischen Eigenschaften des Gases anzupassen.
5. Gesuche um Anpassung der Anschlussleistung sind IWB von der Kundin oder dem Kunden schriftlich zu melden. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistung. Die Kosten, die in Verbindung mit der Anpassung der Anschlussleistung entstehen, können der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Wird im Zuge der Anpassung der Anschlussleistung eine Leitungsanpassung erforderlich, so gilt § 28.