§ 56 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Fehlmessungen
§ 56 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Fehlmessungen
1. Bei einer festgestellten Fehlfunktion der Messeinrichtung wird die bezogene Gasmenge anhand einer technischen Prüfung durch IWB ermittelt.
2. Kann die tatsächlich bezogene Gasmenge nach einer Fehlfunktion der Messeinrichtung einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer der anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen.
3. Lässt sich die bezogene Gasmenge nicht durch eine technische Prüfung bestimmen, wird diese auf Basis der letzten Ablesung vor Feststellung der Fehlfunktion der Messeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden von IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Fehlfunktion der Messeinrichtung nicht feststellen, so können die Angaben der Kundin oder des Kunden nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.
4. Treten in einer Hausinstallation Gasverluste auf, so hat die Kundin oder der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Messeinrichtung registrierten Gasverbrauchs.