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§ 55 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Ablesung

Messwertermittlung
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§ 55 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Ablesung

1. Messdaten (Zählerstände) von Messeinrichtungen sind von den Kundinnen und Kunden in der für die Rechnungsstellung notwendigen Häufigkeit abzulesen und IWB bekanntzugeben. Die Kundinnen und Kunden erhalten dazu jeweils eine Aufforderung von IWB.

2. Kommt eine Kundin oder ein Kunde dieser Aufforderung nicht nach, ist IWB berechtigt, den Gasverbrauch der Kundin oder des Kunden anhand der Messdaten aus der Vergangenheit zu schätzen oder die Ablesung selbst vorzunehmen.

3. Nimmt IWB die Ablesung selbst vor, werden der Kundin oder dem Kunden die dadurch verursachten Kosten in Rechnung gestellt.

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