772.500
CH-BS
§ 53 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Messgenauigkeit
Messwertermittlung
§ 53 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Messgenauigkeit
1. Die Anzeige der Messeinrichtung gilt als richtig, solange sich das Messergebnis innerhalb der gesetzlichen Fehlergrenzen befindet.