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§ 52 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Allgemeines

Messwertermittlung
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§ 52 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Allgemeines

1. Die bezogene Gasmenge wird durch die Messeinrichtung ermittelt.

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