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§ 49 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Zugänglichkeit

Messeinrichtungen
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§ 49 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Zugänglichkeit

1. Der Zugang zu den Messeinrichtungen und allfälligen Zusatzeinrichtungen ist stets freizuhalten.

2. Befindet sich die Messeinrichtung in einem Schacht der Kundin oder des Kunden, muss die Kundin oder der Kunde dafür sorgen, dass dieser stets den aktuell gültigen technischen sowie sicherheitsrelevanten Vorschriften entspricht.

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