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§ 46 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Standort und Raumbeanspruchung

Messeinrichtungen
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§ 46 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Standort und Raumbeanspruchung

1. IWB bestimmt den Standort der Messeinrichtungen und allfälliger Zusatzeinrichtungen und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.

2. Den erforderlichen Platz und Raum für den Einbau der Messeinrichtungen hat die Kundin oder der Kunde IWB kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3. Die Kundin oder der Kunde der versorgten Liegenschaft hat unmittelbar vor und ggf. hinter der Messeinrichtung je eine Absperrarmatur zu ihren oder seinen Lasten einzubauen.

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