772.500
CH-BS
§ 45 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Arbeiten an Messeinrichtungen
Messeinrichtungen
§ 45 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Arbeiten an Messeinrichtungen
1. Arbeiten an den Messeinrichtungen werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenommen.