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§ 40 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses

Hausinstallationen
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§ 40 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses

1. IWB verweigert die Inbetriebnahme der Hausinstallationen oder einzelner Anlageteile, wenn sie nicht den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen.

2. IWB kann aus Sicherheitsgründen den Ersatz oder die Stilllegung mangelhafter Hausinstallationen anordnen.

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