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§ 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Verhalten bei Störungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Verhalten bei Störungen

1. Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen der Gasversorgung sowie die Wahrnehmung von Gasgerüchen sind von der Kundin oder dem Kunden unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu melden.

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