772.500
CH-BS
§ 31 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Umschreibung
Hausinstallationen
§ 31 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Umschreibung
1. Als Hausinstallationen gelten alle der Gasversorgung dienenden Anlagenteile und Gasverbrauchseinrichtungen unmittelbar nach dem Übergabepunkt, mit Ausnahme der kundenseitigen Druckregelanlage und der Messeinrichtungen. Als Gasverbrauchseinrichtungen werden alle Geräte bezeichnet, die der Nutzung des Gases dienen.
2. Die Hausinstallationen stehen, mit Ausnahme der Hauptabsperrarmatur, der kundenseitigen Druckregelanlage und der Messeinrichtungen, im Eigentum der Kundin oder des Kunden.
3. Die Verantwortung für die gesamten Hausinstallationen trägt die Kundin oder der Kunde.