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§ 2bis Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Stilllegung des Gasnetzes auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2bis Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Stilllegung des Gasnetzes auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt

1. IWB verfügt gestützt auf § 3 Abs. 1bis und § 37 IWB-Gesetz die Stilllegung des Versorgungsnetzes und von Anschlussleitungen sowie die Beendigung von Benützungsverhältnissen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

2. Allfällige Entschädigungen richten sich nach dem Energiegesetz (EnG) vom 16. November 2016.

3. Die Kundin oder der Kunde hat IWB am vorgängig schriftlich mitgeteilten Termin den Zutritt zu den Anlagen der Gasversorgung (Leitungen, Druckregelanlagen und dergleichen), insbesondere zum Übergabepunkt, zu gewähren und sämtliche Arbeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung des Gasnetzes zu dulden, so dass das Versorgungsnetz und die Anschlussleitungen in einen gasfreien Zustand versetzt werden können. Die Kundin oder der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Hausinstallationen zu diesem Termin gasfrei sind. Im Widerhandlungsfall lässt IWB die Arbeiten zu Lasten der Kundin oder des Kunden ausführen.

4. Allfällige Arbeiten nach der Stilllegung, die von der Kundin oder dem Kunden verursacht werden - beispielsweise der Rückbau einer Anschluss- oder Versorgungsleitung auf dem betreffenden Grundstück - gehen stets zu ihren bzw. seinen Lasten.

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