§ 25 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Anschlussgebühr
§ 25 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Anschlussgebühr
1. Die Kundin oder der Kunde hat einen Kostenanteil (Anschlussgebühr) für die Erstellung der Anschlussleitung und der Hauptabsperrarmatur zu tragen, ohne dass diese Teile in ihr oder sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund des Rohrinnendurchmessers und der Leitungslänge ab Versorgungsleitung bis zum Übergabepunkt festgesetzt. Die Kosten für den Unterhalt, die Stilllegung sowie die Erneuerung der Anschlussleitung inklusive der Hauptabsperrarmatur gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.
2. Ein Rückbau der Anschlussleitung im Zusammenhang mit einer Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden wird hinsichtlich der Kosten wie eine Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden behandelt und wird gemäss § 28 abgerechnet.
3. Für die Berechnung der Anschlussgebühr gelten die Ansätze des Anhangs.