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§ 21 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Arbeiten an Anschlussleitungen

Anschlussleitungen
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§ 21 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Arbeiten an Anschlussleitungen

1. Sämtliche Arbeiten an Anschlussleitungen, inklusive der Hauptabsperrarmatur, dürfen nur von IWB oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Erstellung und Änderung von Anschlussleitungen.

2. Die Erstellung oder Änderung von Anschlussleitungen ist IWB schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars in Auftrag zu geben.

3. Von IWB angeordnete Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Arbeiten, wie z.B. die Demontage und Montage von Verkleidungen jeglicher Art oder das Versetzen von Pflanzen und Sträuchern, hat die Kundin oder der Kunde unverzüglich in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen.

4. Nicht benutzte Anschlussleitungen dürfen von IWB stillgelegt werden. Eine Anschlussleitung gilt als nicht benutzt, sobald keine Gasverbrauchseinrichtung mehr angeschlossen ist oder die Messeinrichtung demontiert ist.

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