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§ 2 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Begriffe

1. Kundin und Kunde: jede natürliche oder juristische Person, deren Grundstück mit Gas von IWB erschlossen ist bzw. erschlossen werden soll oder durch IWB mittels eigener Abrechnung mit Gas versorgt wird bzw. versorgt werden soll.

2. Grundstück: Jede Parzelle oder Baurechtsparzelle.

3. Stilllegung: Die endgültige Ausserbetriebnahme einer Leitung (Anschluss- oder Versorgungsleitung) durch IWB. Endgültig ausser Betrieb genommen ist eine Leitung, wenn diese gasfrei und vom vorgelagerten, noch im Betrieb befindlichen Netz physisch getrennt ist.

4. Rückbau: Die gesamte oder teilweise Entfernung der Anschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Übergabepunkt.

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