Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.500 CH-BS

§ 17 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Allgemeines

Kundenseitige Druckregelanlage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Allgemeines

1. Kundinnen und Kunden, deren Anlagen an Leitungen mit Hochdruck oder erhöhtem Niederdruck angeschlossen sind, werden über eine kundenseitige Druckregelanlage bzw. Hausdruckregler oder Zählerregler versorgt. Die Kundin oder der Kunde hat IWB den erforderlichen Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.

2. IWB ist auch berechtigt, diesen Raum zur Errichtung betriebseigener Anlagen zu nutzen, wobei die Kundin oder der Kunde, welche oder welcher den Raum zur Verfügung stellt, nicht benachteiligt werden darf.

3. IWB bestimmt den Ort der kundenseitigen Druckregelanlage und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.

4. Die kundenseitige Druckregelanlage steht im Eigentum von IWB. Benutzungs-, Durchgangs-, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte werden durch Dienstbarkeiten begründet, die zu Gunsten von IWB im Grundbuch eingetragen werden (Art. 676 und 730 ff. ZGB).

← § 16 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas Gegenstand § 18 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →