§ 17 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Allgemeines
§ 17 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Allgemeines
1. Kundinnen und Kunden, deren Anlagen an Leitungen mit Hochdruck oder erhöhtem Niederdruck angeschlossen sind, werden über eine kundenseitige Druckregelanlage bzw. Hausdruckregler oder Zählerregler versorgt. Die Kundin oder der Kunde hat IWB den erforderlichen Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2. IWB ist auch berechtigt, diesen Raum zur Errichtung betriebseigener Anlagen zu nutzen, wobei die Kundin oder der Kunde, welche oder welcher den Raum zur Verfügung stellt, nicht benachteiligt werden darf.
3. IWB bestimmt den Ort der kundenseitigen Druckregelanlage und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.
4. Die kundenseitige Druckregelanlage steht im Eigentum von IWB. Benutzungs-, Durchgangs-, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte werden durch Dienstbarkeiten begründet, die zu Gunsten von IWB im Grundbuch eingetragen werden (Art. 676 und 730 ff. ZGB).