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§ 12 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Änderung des Versorgungsnetzes

Versorgungsnetz
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§ 12 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Änderung des Versorgungsnetzes

1. IWB kann unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen das Versorgungsnetz erweitern oder ändern.

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