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§ 10 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas - Umschreibung

Versorgungsnetz
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§ 10 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas · Umschreibung

1. Das Versorgungsnetz steht im Eigentum von IWB und umfasst die Versorgungsleitungen, einschliesslich Armaturen, und Anlagen der Gasversorgung, wie z.B. netzseitige Druckregelanlagen.

2. Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel Hochdruckgasleitungen und diejenigen Niederdruckgasleitungen, die nach ihrer Dimension und Bauart für die Speisung von Anschlussleitungen bestimmt sind.

3. Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt.

4. Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und Anschlussleitung durch IWB bestimmt.

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