772.430
CH-BS
§ 8 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie - Übergangsbestimmung
§ 8 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie · Übergangsbestimmung
1. Die Abrechnung von Bezügen vor und nach Inkrafttreten des Gebührentarifs beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Der Bezugsanteil vor dem 1. Januar 2025 wird der Kundin oder dem Kunden zu dem bis dahin gültigen Tarif in Rechnung gestellt, der Bezugsanteil nach dem 1. Januar 2025 wird der Kundin oder dem Kunden zu dem in dieser Änderung festgelegten Tarif in Rechnung gestellt.