§ 3 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie - Kundensegmente und Zuteilungskriterien
§ 3 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie · Kundensegmente und Zuteilungskriterien
1. Der Gebührentarif unterscheidet zwischen folgenden Kundensegmenten
Segment | Zuordnungskriterium
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1. Small | Vorjahresverbrauch <13 MWh oder temporäre Netzanschlüsse (Messen, Märkte, öffentliche Beleuchtung und sonstige Veranstaltungen sowie Baustromanschlüsse)
2. Small plus | Vorjahresverbrauch ≥13 MWh bis <50 MWh
3. Medium | Vorjahresverbrauch ≥50 MWh bis <100 MWh
4. Medium plus | Vorjahresverbrauch ≥100 MWh bis <1 GWh
5. Big | Vorjahresverbrauch ≥1 GWh bis <10 GWh
6. Big plus | Vorjahresverbrauch ≥10 GWh
7. Switch | Kundinnen und Kunden mit Wahltarif unterbrechbare Verbraucher gemäss § 13 Gebührentarif von IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie
8. Crowd | Kundinnen und Kunden mit Wahltarif IWB Sonnenbox Crowd
2. Der für die Zuordnung zu einem Segment massgebende Vorjahresverbrauch richtet sich nach den von IWB bei den Kundinnen und Kunden erhobenen Messdaten. Die Datenerhebung richtet sich nach §§ 45 ff. der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 14. Dezember 2023.
3. Bei Neuanschlüssen ohne Messung eines Vorjahresverbrauchs erfolgt im ersten Kalenderjahr eine Zuordnung zum Segment small, bei nachweisbar höherer Jahresverbrauchsprognose kann eine abweichende Zuordnung vorgenommen werden. Ab dem zweiten Kalenderjahr richtet sich die Zuordnung grundsätzlich nach Abs. 2. Bei unterjährigem Beginn des Grundversorgungsverhältnisses und einem Bezugszeitraum von zwei Monaten oder weniger im ersten Kalenderjahr erfolgt auch im zweiten Kalenderjahr eine Zuordnung zum Segment small und wird die Zuordnung nach dem Vorjahresverbrauch erst im dritten Kalenderjahr vorgenommen. Für die Berechnung des Vorjahresverbrauchs im zweiten Kalenderjahr gilt bei unterjährigem Beginn des Grundversorgungsverhältnisses Abs. 5.
4. Bei einem Kundenwechsel wird die neue Kundin oder der neue Kunde im ersten Kalenderjahr dem Segment der bisherigen Kundin oder des bisherigen Kunden zugeordnet; bei nachweisbar abweichender Jahresverbrauchsprognose der neuen Kundin oder des neuen Kunden kann eine abweichende Zuordnung vorgenommen werden. Ab dem zweiten Kalenderjahr richtet sich die Zuordnung grundsätzlich nach Abs. 2. Ist der Kundenwechsel unterjährig erfolgt und beträgt der Bezugszeitraum der neuen Kundin oder des neuen Kunden im ersten Kalenderjahr zwei Monate oder weniger, erfolgt die Zuordnung zum Segment der bisherigen Kundin oder des bisherigen Kunden für das erste und zweite Kalenderjahr und wird die Zuordnung nach dem Vorjahresverbrauch erst im dritten Kalenderjahr vorgenommen. Für die Berechnung des Vorjahresverbrauchs im zweiten Kalenderjahr gilt bei unterjährigem Beginn des Grundversorgungsverhältnisses Abs. 5.
5. Bei unterjährigem Beginn des Grundversorgungsverhältnisses und damit verbundenen unvollständigen Jahresverbrauchsdaten werden für die Berechnung des massgebenden Vorjahresverbrauchs die vorhandenen Messdaten linear auf 12 Monate hochgerechnet.