Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.420 LEG CH-BS

§ 8 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität - Definition

Anschlussersatzgebühr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität · Definition

1. Für die Erneuerung von dauerhaften Netzanschlüssen für Grundstücke oder elektrische Anlagen erhebt IWB eine Anschlussersatzgebühr. Die Höhe der Anschlussersatzgebühr richtet sich nach der Netzebene.

2. Es wird zwischen dem koordinierten Netzersatz und dem Einzelersatz unterschieden. Ein koordinierter Netzersatz liegt bei der zeitgleichen Erneuerung oder Änderungen von Teilen des Verteilnetzes durch IWB in Koordination gemäss Art. 13 Abs. 1 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend vom 25. November 1974 vor.

← § 7 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität Gegenstand § 9 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →