Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.420 LEG CH-BS

§ 2 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität - Definition

Anschlussgebühren - Dauerhafte Netzanschlüsse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität · Definition

1. Für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt dauerhafter Netzanschlüsse für Grundstücke oder elektrische Anlagen erhebt IWB eine Anschlussgebühr, bestehend aus einem Netzanschlussbeitrag und einem Netzkostenbeitrag, ausser bei Energieerzeugungsanlagen. Für den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen gilt § 17 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 14. Dezember 2023.

← § 1 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität Gegenstand § 3 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →