772.400
CEL
CH-BS
§ 8 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität
Netzanschluss - Anschlussvarianten, Anschlussebene
§ 8 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität
1. Für jedes Grundstück wird grundsätzlich ein individueller Netzanschluss erstellt (Einzelanschluss).
2. IWB bestimmt, auf welcher Netzebene der Netzanschluss erfolgt. Massgebend für die Netzanschlussebene ist die individuelle Anschlussleistung der Kundin oder des Kunden
a) * bis zu einer Anschlussleistung von 630 kVA erfolgt der Netzanschluss auf Netzebene 7;
b) * bei einer Anschlussleistung grösser 630 kVA erfolgt der Netzanschluss auf Netzebene 7 oder auf Netzebene 5;
c) * bei einer Anschlussleistung grösser 7 MVA erfolgt der Netzanschluss auf Netzebene 5 oder auf Netzebene 3.
3. IWB bestimmt den Netzanschlusspunkt (§ 2 Abs. 5).