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§ 58 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

Öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren - Zuschlag für die Aufwendungen der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren
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§ 58 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

1. IWB erhebt für ihre Aufwendungen im Bereich der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren im Kanton Basel-Stadt bei den Kundinnen und Kunden einen kostendeckenden verbrauchsabhängigen Zuschlag auf das Netznutzungsentgelt. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität. Allfällige Über- oder Unterdeckungen der Einnahmen aus dem Netzzuschlag werden den Kundinnen und Kunden über eine Rechnungsperiode von drei Jahren gutgeschrieben oder belastet.

2. Die in den Gemeinden Bettingen und Riehen für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren erhobenen Netzzuschläge werden von IWB an die Gemeinden Bettingen und Riehen zurückerstattet. Die Einzelheiten dazu werden zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen oder Riehen vertraglich geregelt.

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