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§ 57 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

Öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren - Öffentliche Uhren
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§ 57 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

1. IWB erstellt und betreibt die kantonseigenen Uhren (staatlichen Uhren) auf Allmend und an Hausfassaden in der Stadt Basel, soweit ein öffentliches Bedürfnis gegeben ist. Sie trägt die damit verbundenen Kosten.

2. IWB betreibt und unterhält die an den Aussenseiten der Kirchen angebrachten, mit Schlagwerken versehenen und im Eigentum der öffentlich-rechtlichen Kirchen stehenden Uhren (Kirchenuhren) gemäss § 12 des Gesetzes betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz) vom 8. November 1973. Erneuerungen, Änderungen und grössere Reparaturen der Kirchenuhren führt IWB zu Lasten der jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer aus.

3. IWB oder den Beauftragten von IWB ist zu den Uhrenanlagen während den ordentlichen Arbeitszeiten und in Sonderfällen, wie z.B. bei Störungen, jederzeit Zugang zu ermöglichen.

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