§ 56 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität
§ 56 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität
1. IWB plant, projektiert und erstellt die Anlagen der öffentlichen Beleuchtung in der Stadt Basel. Wünsche anderer Planungsinstanzen oder Interessenten werden dabei soweit wie möglich berücksichtigt. Sicherheitsaspekte geniessen Vorrang.
2. Beleuchtet werden nach den verkehrstechnischen Anforderungen Strassen, Plätze und Durchgänge auf Allmend. Die Beleuchtung von privatem Grund sowie von anderen Objekten kann erfolgen, sofern ein öffentliches Interesse dafür besteht. Bei überwiegend privatem Interesse wird der mit der Beleuchtung verbundene Aufwand den entsprechenden Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellt.
3. IWB ist berechtigt, auf Grundstücken sowie an und in Häusern die für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen Einrichtungen anzubringen und zu benutzen. Die für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen Einrichtungen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu dulden. Sie erhalten hierfür keine Entschädigung, es sei denn, sie weisen einen infolge Nutzungsbeschränkung entstandenen Schaden nach. Im Übrigen ist das Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999 anwendbar.
4. Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung erfolgen durch IWB.