§ 53 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität
§ 53 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität
1. IWB ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen
a) für Anschlussgebühren (§ 17) ab einem Betrag von Fr. 75'000: bis zu einem Betrag von 50 % der Anschlussgebühren;
b) für den Energiebezug über temporäre Netzanschlüsse (§ 22): bis zu einem Betrag von 50 % des erwarteten Verbrauchs und
c) für den Energiebezug über dauerhafte Netzanschlüsse, falls die Kundin oder der Kunde mit ihren bzw. seinen Zahlungspflichten wiederholt (mindestens zweimalig) in Verzug geraten ist oder sonstige berechtigten Zweifel an ihrer bzw. seiner Zahlungsfähigkeit bestehen: bis zu einem Betrag des erwarteten Verbrauchs von bis zu 3 Monaten.
2. Vorauszahlungen sind in bar zu leisten oder durch eine unwiderrufliche, auf erstes Anfordern zahlbare Bankgarantie einer erstklassigen schweizerischen Bank. Zur Sicherstellung von Energiebezugskosten können von IWB Messgeräte mit Vorauszahlung (Prepaid- oder Münzzähler) installiert werden.