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§ 52 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

Rechnungsstellung, Zahlung und Sicherheitsleistung - Zahlungsverzug
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§ 52 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

1. Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Verfalltag) befindet sich die Kundin oder der Kunde ohne Mahnung in Verzug.

2. Bei Zahlungsverzug der Kundin oder des Kunden ist IWB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. sowie Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen zu erheben. Diese betragen

a) erste Mahnung gebührenfrei;

b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40;

c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Fr. 50.

3. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

4. Nach zweifacher schriftlicher Mahnung ist IWB ausserdem berechtigt, eine Liefersperre zu verfügen und, nach weiterer Nichtzahlung der Kundin oder des Kunden, die Liefersperre zu vollziehen. Für die Liefersperre gilt § 26.

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