§ 5 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten der Kundinnen und Kunden, Rechte von IWB
§ 5 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten der Kundinnen und Kunden, Rechte von IWB
1. Die Kundinnen und Kunden haben ihre elektrischen Anlagen im vereinbarten Umfang und innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz zu betreiben. Alle anwendbaren technischen Bestimmungen, einschliesslich aller aktuellen Branchenempfehlungen, sind einzuhalten.
2. Die Kundinnen und Kunden haben sicherzustellen, dass von ihren elektrischen Anlagen keine unzulässigen Netzrückwirkungen ausgehen. Eine unzulässige Netzrückwirkung liegt vor bei einer Über- bzw. Unterschreitung der Emissionsgrenzwerte gemäss den Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen D-A-CH-CZ am Übergabepunkt (§ 2 Abs. 6). Die Kundinnen und Kunden haften für sämtliche Schäden, die auf unzulässige Netzrückwirkungen zurückzuführen und von ihnen zu vertreten sind. Die Kundinnen und Kunden haben an ihren elektrischen Anlagen und Einrichtungen alle notwendigen Vorkehrungen gegen Schäden, Störungen und Unfälle zu treffen, die durch Stromunterbrechung, Steuerimpulse, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- und Frequenzabweichungen entstehen können.
3. Die Kundinnen und Kunden haben sämtliche mit der Einhaltung der in § 5 genannten Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten verbundenen Kosten zu tragen.
4. Kommen die Kundinnen oder Kunden ihren Sorgfaltspflichten nicht nach, kann IWB nach eigenem Ermessen entweder die Anlagen und Einrichtungen der Kundinnen oder Kunden vom Verteilnetz trennen oder plombieren (§ 30 Abs. 5) oder die erforderlichen Arbeiten (bis hin zum Bau einer Transformatorenstation) selbst veranlassen. Die damit verbundenen Kosten haben die entsprechenden Kundinnen oder Kunden zu tragen. Bei Gefahr handelt IWB ohne Verzug.