§ 49 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität
§ 49 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität
1. Im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Grundversorgung, der Netznutzung und dem Messwesen (§ 39) erhebt IWB Gebühren. Die Gebühren sind im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität sowie im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie publiziert und verstehen sich ohne Steuern und sonstige Abgaben. Steuern und sonstige Abgaben werden den Kundinnen und Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Für die Rechnungsstellung und Zahlung gelten §§ 50 ff.
2. Für die in Abs. 1 nicht genannten zusätzlichen Leistungen gelten die zwischen IWB und der Kundin oder dem Kunden vereinbarten Preise. Für die Rechnungsstellung und Zahlung gelten, soweit anwendbar und soweit keine abweichende vertragliche Regelung besteht, die nachfolgenden §§ 50 ff. entsprechend.