§ 47 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Fehlmessungen
§ 47 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Fehlmessungen
1. Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige eines Messmittels über die gesetzlich zulässige Toleranz hinaus wird der Bezug von Elektrizität soweit möglich aufgrund einer technischen Prüfung ermittelt. Die Kosten der Prüfung trägt IWB, wenn das Prüfungsergebnis ausserhalb der gesetzlichen Toleranz liegt.
2. Kann der Fehlanschluss oder die Fehlanzeige eines Messmittels nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer der anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen.
3. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine technische Prüfung nicht bestimmen, wird der Bezug auf der Basis der vor der letzten Feststellung des Fehlers abgelesenen Zähleranzeige und unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden von IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Störung nicht feststellen, so können die Angaben der Kundin oder des Kunden nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.
4. Treten in einer Hausinstallation Energieverluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat die Kundin oder der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Messmittel registrierten Energieverbrauchs.