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§ 46 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Richtigkeit der Messdaten

Messung und Messdatenbereitstellung - Messdaten
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§ 46 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Richtigkeit der Messdaten

1. Die erhobenen Messdaten gelten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig und sind Grundlage für die Abrechnung der Netznutzungsentgelte sowie der bezogenen oder abgegebenen Elektrizität.

2. Wird die Richtigkeit der Messdaten durch die Kundin oder den Kunden bestritten, kann sie bzw. er eine Prüfung der Messmittel durch IWB oder eine andere zuständige Stelle gemäss MessMV verlangen. IWB ist in diesem Fall berechtigt, ein zusätzliches Messmittel zu installieren. Die Kundin oder der Kunde hat den dafür erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen. In Streitfällen ist der Befund des Instituts für Metrologie (METAS) massgebend. Die Kosten der Prüfung und einer allfälligen Auswechslung des Messmittels trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.

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