Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.400 CEL CH-BS

§ 45 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Auslesung der Messdaten

Messung und Messdatenbereitstellung - Messdaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Auslesung der Messdaten

1. Messdaten (Zählerstände) von mechanischen/elektromechanischen Messmitteln sind von den Kundinnen und Kunden in der für die Rechnungsstellung notwendigen Häufigkeit abzulesen und IWB bekanntzugeben. Die Kundinnen und Kunden erhalten dazu eine Aufforderung von IWB.

1bis. Unterlässt eine Kundin oder ein Kunde die Bekanntgabe, ist IWB berechtigt, die Ablesung selbst vorzunehmen oder den Energieverbrauch anhand der Messdaten aus der Vergangenheit zu schätzen.

1ter. Die Kosten einer Ablesung durch IWB gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.

2. Messdaten von intelligenten Messmitteln werden von IWB in der Regel fernausgelesen. Sofern die Fernauslesung der Messdaten eines intelligenten Messmittels ausnahmsweise nicht erfolgen kann, gilt Abs. 1 entsprechend. Für den Umgang mit den Daten gelten die Vorgaben der StromVV.

← § 44 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Zweck der Ausführungsbestimmungen § 46 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →