§ 45 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Auslesung der Messdaten
§ 45 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Auslesung der Messdaten
1. Messdaten (Zählerstände) von mechanischen/elektromechanischen Messmitteln sind von den Kundinnen und Kunden in der für die Rechnungsstellung notwendigen Häufigkeit abzulesen und IWB bekanntzugeben. Die Kundinnen und Kunden erhalten dazu eine Aufforderung von IWB.
1bis. Unterlässt eine Kundin oder ein Kunde die Bekanntgabe, ist IWB berechtigt, die Ablesung selbst vorzunehmen oder den Energieverbrauch anhand der Messdaten aus der Vergangenheit zu schätzen.
1ter. Die Kosten einer Ablesung durch IWB gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.
2. Messdaten von intelligenten Messmitteln werden von IWB in der Regel fernausgelesen. Sofern die Fernauslesung der Messdaten eines intelligenten Messmittels ausnahmsweise nicht erfolgen kann, gilt Abs. 1 entsprechend. Für den Umgang mit den Daten gelten die Vorgaben der StromVV.