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§ 44 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

Messung und Messdatenbereitstellung - Kosten
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§ 44 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

1. Für die bereitgestellten Messmittel erhebt IWB das im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss, die Nutzung des Netzes für elektrische Energie und die Messung der Elektrizität bezeichnete Messentgelt. Die Abrechnung zusätzlicher Kosten gemäss § 40a Abs. 3 bleibt vorbehalten.

2. ...

3. Das Messentgelt ist unabhängig vom Energieverbrauch am Messpunkt geschuldet.

4. Zu gross oder zu klein dimensionierte Messmittel von Kundinnen und Kunden können von IWB jederzeit auf die tatsächlich bezogene Leistung angepasst werden. Ist der Umbau auf fehlerhafte Angaben der Kundin oder des Kunden zurückzuführen, trägt die Kundin oder der Kunde die damit verbundenen Kosten.

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