772.400
CEL
CH-BS
§ 42 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität
Messung und Messdatenbereitstellung - Instandhaltung des Messmittels
§ 42 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität
1. IWB trägt die Verantwortung für die Instandhaltung der von ihr bereitgestellten Messmittel. IWB kann die Instandhaltung selbst durchführen oder Dritte mit der Instandhaltung beauftragen.
2. Die Prüfung der Messmittel richtet sich nach den Vorgaben der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV).