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§ 41 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Standort des Messmittels

Messung und Messdatenbereitstellung - Messmittel
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§ 41 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Standort des Messmittels

1. Der Standort des Messmittels wird von IWB nach Massgabe der anwendbaren Werkvorschriften im Einvernehmen mit der Kundin oder dem Kunden bestimmt.

2. Die Kundinnen und Kunden haben IWB den für die Messmittel (einschliesslich allfälliger Schaltapparate und Kommunikationseinrichtungen) erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Raum für Leitungswege (beispielsweise mittels Leerrohren oder Kabelkanälen) und gilt sowohl im Verteilnetz von IWB als auch in Arealnetzen, wenn und soweit eine Messung durch IWB durchgeführt werden muss. Die Kundinnen und Kunden haben die für den Anschluss der Messmittel notwendigen Installationen durchführen zu lassen, den Zugang zu den Messmitteln freizuhalten und jederzeit Zutritt zu gewähren. Sie haben sicherzustellen, dass die Messmittel nicht beschädigt werden.

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