§ 40 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Bereitstellung von Messmitteln
§ 40 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Bereitstellung von Messmitteln
1. Zur Feststellung der vom Verteilnetz bezogenen Energiemengen (Wirk- und Blindenergie), der bezogenen Leistung sowie zur Feststellung der eingespeisten Energiemengen (Wirk- und Blindenergie) erhält jede Endverbraucherin und jeder Endverbraucher im Netzgebiet von IWB ein Messmittel.
2. In begründeten Einzelfällen kann IWB von der Bereitstellung eines Messmittels gemäss § 40 Abs. 1 absehen. In diesem Fall gelten die Tarifpauschalen gemäss § 5 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie und gemäss § 12 Abs. 4 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität.
3. Betreiberinnen und Betreiber von Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 30 kVA erhalten für die Produktionsmessung ihrer Energieerzeugungsanlage ein zusätzliches Messmittel.
4. Für Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung bis zu 30 kVA, für Speicher mit Endverbrauch und für Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff, synthetische Gase, Brenn- oder Treibstoffe sowie für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch werden Messmittel auf Antrag bereitgestellt. Der Antrag hat durch oder mit Vollmacht der Produzentin oder des Produzenten, der Betreiberin oder des Betreibers des Speichers bzw. der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch zu erfolgen.