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§ 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Nutzung von Allmend, Inanspruchnahme von Privatareal, Zutrittsrecht

Allgemeine Bestimmungen - Verteilnetz
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§ 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Nutzung von Allmend, Inanspruchnahme von Privatareal, Zutrittsrecht

1. Soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll, verlegt IWB das Verteilnetz auf Allmend (öffentlichem Grund und Boden). Die Kosten für die Nutzung der Allmend zum Bau, Betrieb und Unterhalt des Verteilnetzes (Konzessionsgebühren) werden den Kundinnen und Kunden nach den gesetzlichen Vorgaben in Rechnung gestellt.

2. Muss für elektrische Anlagen des Verteilnetzes Privatareal in Anspruch genommen werden, kann IWB die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder Enteignung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer erwerben (§ 32 IWB-Gesetz). Soweit die elektrischen Anlagen dem belasteten Grundstück dienen, sind sie von der belasteten Eigentümerin oder dem belasteten Eigentümer entschädigungslos zu dulden.

3. Zu den elektrischen Anlagen des Verteilnetzes ist IWB oder den Beauftragten von IWB jederzeit Zugang zu gewähren, erforderlichenfalls auch die Zufahrt mit Fahrzeugen und Material. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer werden, soweit möglich, von IWB vorgängig informiert.

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