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§ 38 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Eigenverbrauch und Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

Netzbetrieb und Energielieferung - Energielieferung in Arealnetzen
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§ 38 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Eigenverbrauch und Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

1. ...

2. Die Voraussetzungen für Eigenverbrauch (Art. 16 EnG) und für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (Art. 17 EnG) im Netzgebiet von IWB richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Bei der Auflösung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch mit eigenem Arealnetz gilt ergänzend § 37.

3. Die für die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch unter Inanspruchnahme von Anschlussleitungen notwendigen Informationen können von der Eigentümerin oder vom Eigentümer bei IWB angefragt werden. IWB stellt die angefragten Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung.

4. Die gesetzlich geforderten Mitteilungen des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch an IWB haben mittels Formular zu erfolgen.

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