§ 37 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - (Teil-)Auflösung bestehender Arealnetze / Ausschluss neuer Arealnetze
§ 37 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · (Teil-)Auflösung bestehender Arealnetze / Ausschluss neuer Arealnetze
1. Bei einer wesentlichen Umnutzung des Areals hat die Arealnetzeigentümerin oder der Arealnetzeigentümer das Arealnetz aufzulösen und sind die Kundinnen und Kunden auf dem Areal direkt an das Verteilnetz von IWB anzuschliessen. Die Arealnetzeigentümerin oder der Arealnetzeigentümer hat, soweit notwendig, die Elektroinstallationen auf dem Areal so anzupassen, dass ein direkter Anschluss an das Verteilnetz von IWB mit separater Messung der einzelnen Kundinnen und Kunden erfolgen kann. Sie oder er trägt sämtliche damit verbundenen Kosten.
2. Eine wesentliche Umnutzung im Sinne von Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn der ursprüngliche Zweck des Areals (z.B. Industriebetrieb) nicht mehr gegeben ist.
2bis. Die Arealnetzeigentümerin oder der Arealnetzeigentümer hat IWB über eine geplante wesentliche Umnutzung des Areals so früh wie möglich, spätestens 12 Monate im Voraus, zu informieren. Für den direkten Anschluss von Kundinnen und Kunden auf dem Areal an das Verteilnetz von IWB ist ein Anschlussverfahren gemäss §§ 9 ff. durchzuführen. Ergibt die netztechnische Vorabklärung (§ 10), dass der direkte Anschluss an das Verteilnetz von IWB bis zum geplanten Termin der Arealnetzauflösung nicht realisiert werden kann, hat die Arealnetzeigentümerin oder der Arealnetzeigentümer das Arealnetz bis zum Zeitpunkt der Realisierbarkeit selbständig und auf eigene Kosten weiter zu betreiben und findet § 36 weiterhin Anwendung.
2ter. Bei einer wesentlichen Umnutzung nur eines Teils des Areals gelten in Bezug auf den umgenutzten Arealteil die Regelungen von § 37 Abs. 1 - 2bis entsprechend (Teilauflösung).
3. Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen vorbehalten, dürfen im Netzgebiet von IWB bestehende Arealnetze nicht erweitert und neue Arealnetze nicht erstellt werden.