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§ 36 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Nutzung bestehender Arealnetze

Netzbetrieb und Energielieferung - Energielieferung in Arealnetzen
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§ 36 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Nutzung bestehender Arealnetze

1. Arealnetzeigentümerinnen und Arealnetzeigentümer sind verpflichtet, IWB für die Versorgung der an das Arealnetz angeschlossenen Kundinnen und Kunden ihre Netzinfrastruktur und die damit verbundenen Systemdienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Sie haben jederzeit einen sicheren, unterbruchfreien Transport der elektrischen Energie in Form von Dreiphasen-Wechselstrom innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz bis zu den Ausspeisepunkten (Messpunkten) der an das Arealnetz angeschlossenen Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.

2. Arealnetzeigentümerinnen und Arealnetzeigentümer haben alle für den Elektrizitätstransport vom Übergabepunkt (§ 2 Abs. 6) bis zu den Messpunkten der angeschlossenen Kundinnen und Kunden erforderlichen Anpassungen an den arealinternen Anschlussleitungen vorzunehmen und die Dimensionierung der Netzanschluss- und Bezugsleistung mit den Kundinnen und Kunden zu regeln.

3. Arealnetzeigentümerinnen und Arealnetzeigentümer haben sicherzustellen, dass durch das Arealnetz keine unzulässigen Netzrückwirkungen (§ 5 Abs. 2) entstehen. Sie haben sämtliche zur Vermeidung unzulässiger Netzrückwirkungen erforderlichen Massnahmen zu treffen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Sie haften für sämtliche Schäden, die auf unzulässige Netzrückwirkungen des Arealnetzes zurückzuführen sind.

4. Die Messung und Messdatenbereitstellung im Arealnetz liegt grundsätzlich in der Verantwortung von IWB. §§ 39 ff. gelten entsprechend.

5. Die Rechnungsstellung für die Netznutzung und eine allfällige Energielieferung an die Kundinnen und Kunden im Areal erfolgt durch IWB. Massgebend für die Höhe des in Rechnung gestellten Netznutzungsentgeltes ist die Netzebene, auf der das Arealnetz an das Verteilnetz von IWB angeschlossen ist. Ein allfälliges Entgelt für die Nutzung der Netzinfrastruktur der Arealnetzeigentümerin oder des Arealnetzeigentümers ist zwischen dieser oder diesem und den auf dem Areal angeschlossenen Kundinnen und Kunden separat zu vereinbaren. Abweichende vertragliche Regelungen zwischen IWB und der Arealnetzeigentümerin oder dem Arealnetzeigentümer bleiben vorbehalten.

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