Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.400 CEL CH-BS

§ 34 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Beziehung zu Lieferantinnen und Lieferanten

Netzbetrieb und Energielieferung - Netznutzung und Ersatzversorgung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Beziehung zu Lieferantinnen und Lieferanten

1. Sobald eine Drittlieferantin oder ein Drittlieferant mit einer freien Kundin oder einem freien Kunden im Netzgebiet von IWB einen Stromliefervertrag abschliesst, entsteht zwischen IWB und der Drittlieferantin oder dem Drittlieferanten ein Rechtsverhältnis und ist diese oder dieser verpflichtet, IWB unaufgefordert folgende Informationen bekanntzugeben

a) unverzüglich, spätestens 10 Kalendertage vor Lieferbeginn: Messpunkt, Name und Adresse der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners sowie Dauer des Stromliefervertrages;

b) unverzüglich, spätestens 10 Arbeitstage vor Vertragsende: Ablauf des Stromliefervertrages (infolge Fristablauf oder Kündigung), Wechsel der Lieferantin oder des Lieferanten;

c) * unverzüglich: Wunsch der Kundin oder des Kunden nach einheitlicher Rechnungsstellung (Art. 7a StromVV und § 33 Abs. 2); ausstehende Rechnungen der Kundin oder des Kunden, falls diese oder dieser für die Energielieferung und Netznutzung eine einheitliche Rechnung erhält; Änderungen der Stammdaten des standardisierten Datenaustauschs (SDAT).

2. Weitere Informationspflichten und abweichende Fristen gemäss jeweils aktueller Branchenempfehlung bleiben vorbehalten. Die Informationen sind IWB fristgerecht per E-Mail (wechselprozess@iwb.ch) oder mittels elektronischem Datenaustausch gemäss SDAT zukommen zu lassen.

3. Verlangt die Kundin oder der Kunde eine einheitliche Rechnungsstellung durch die Drittlieferantin oder den Drittlieferanten (§ 33 Abs. 2), stellt IWB die Rechnung für die Netznutzung der Drittlieferantin oder dem Drittlieferanten zu (§ 33). Diese oder dieser hat den Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen.

4. IWB informiert die Drittlieferantin oder den Drittlieferanten über allfällige Liefersperren (§ 26). IWB verfügt auf deren oder dessen Wunsch Liefersperren, wenn die zwischen der Drittlieferantin oder dem Drittlieferanten und der Kundin oder dem Kunden vertraglich vereinbarten Voraussetzungen einer Liefersperre eingetreten sind (§ 26). Die Erfüllung der Sperrvoraussetzungen ist IWB plausibel darzulegen.

5. IWB liefert der Drittlieferantin oder dem Drittlieferanten die notwendigen Messdaten der Kundin oder des Kunden. Als notwendige Messdaten gelten die abrechnungsrelevanten Verbrauchsdaten der Kundin oder des Kunden. Auf Begehren der Drittlieferantin oder des Drittlieferanten liefert IWB zusätzliche Daten und Informationen, wenn und soweit ein Einverständnis der betroffenen Kundin oder des betroffenen Kunden gegeben ist (Art. 8 Abs. 4 StromVV). Das Einverständnis der Kundin oder des Kunden ist IWB schriftlich vorzulegen.

6. Der Informationsaustausch zwischen IWB und der Drittlieferantin oder dem Drittlieferanten erfolgt kostenlos, ebenso die Bereitstellung der notwendigen Messdaten durch IWB. Für die Bereitstellung zusätzlicher Daten und Informationen wird der Drittlieferantin oder dem Drittlieferanten von IWB eine kostendeckende Entschädigung in Rechnung gestellt.

7. Die weiteren Modalitäten für die Datenbereitstellung und den Datenaustausch richten sich nach den jeweils aktuellen Branchenempfehlungen des VSE.

← § 33 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Zweck der Ausführungsbestimmungen § 35 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →