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CH-BS
§ 33 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Ersatzversorgung für Kundinnen und Kunden im freien Markt
Netzbetrieb und Energielieferung - Netznutzung und Ersatzversorgung
§ 33 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Ersatzversorgung für Kundinnen und Kunden im freien Markt
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3. Bezieht eine Kundin oder ein Kunde über das Verteilnetz von IWB ihre bzw. seine elektrische Energie im freien Markt ohne rechtsgültigen, gemäss § 34 Absatz 1 lit. a) ordnungsgemäss gemeldeten Stromliefervertrag mit einem Drittlieferanten, entsteht automatisch ein Ersatzversorgungsvertrag mit IWB und wird der Kundin oder dem Kunden die bezogene elektrische Energie zu den auf der Webseite von IWB publizierten Konditionen in Rechnung gestellt.
4. Das Ersatzversorgungsverhältnis endet mit dem gemäss § 34 Absatz 1 lit. a) ordnungsgemäss gemeldeten Lieferbeginn einer Drittlieferantin oder eines Drittlieferanten.