Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.400 CEL CH-BS

§ 33 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Ersatzversorgung für Kundinnen und Kunden im freien Markt

Netzbetrieb und Energielieferung - Netznutzung und Ersatzversorgung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Ersatzversorgung für Kundinnen und Kunden im freien Markt

1. ...

2. ...

3. Bezieht eine Kundin oder ein Kunde über das Verteilnetz von IWB ihre bzw. seine elektrische Energie im freien Markt ohne rechtsgültigen, gemäss § 34 Absatz 1 lit. a) ordnungsgemäss gemeldeten Stromliefervertrag mit einem Drittlieferanten, entsteht automatisch ein Ersatzversorgungsvertrag mit IWB und wird der Kundin oder dem Kunden die bezogene elektrische Energie zu den auf der Webseite von IWB publizierten Konditionen in Rechnung gestellt.

4. Das Ersatzversorgungsverhältnis endet mit dem gemäss § 34 Absatz 1 lit. a) ordnungsgemäss gemeldeten Lieferbeginn einer Drittlieferantin oder eines Drittlieferanten.

← § 32b Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Zweck der Ausführungsbestimmungen § 34 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →